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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung der Freiwilligen Feuerwehr für Schäden beim Einsatz

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LG Koblenz – Az.: 1 O 45/18 – Urteil vom 18.10.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Am Morgen des 23.04.2017 entstand im Anwesen des Herrn M. K. in der H.straße 00 in S. ein Hausbrand. Das Hausgrundstück der Klägerin mit der Hausnummer 00 grenzt unmittelbar an das Grundstück des Herrn M. K. an. Im Rahmen der seitens der Freiwilligen Feuerwehr der beklagten Verbandsgemeinde ergriffenen Löscharbeiten wurde zunächst ein Feuerwehrfahrzeug auf der Straße vor dem Haus der Klägerin rechts neben der Ausfahrt geparkt. Ausgehend von diesem Fahrzeug wurde eine Wasserleitung zum brennenden Grundstück hergestellt. Dabei verlief der Feuerwehrschlauch derart vor dem Klägergrundstück, dass ein Wegfahren des in der Ausfahrt befindlichen Chrysler Crossfire nicht mehr möglich war, ohne den verlegten Schlauch zu überfahren. Es erfolgte zunächst die Brandbekämpfung im Innenraum. Infolge stärker werdender Rauchentwicklung erfolgte die Brandbekämpfung von außen über das vom Brand betroffene Hausgrundstück Nr. 00. Aufgrund voranschreitender Brandausbreitung wurde eine Brandbekämpfung vom Grundstück der Klägerin erforderlich. Zum Schutz des in der Ausfahrt der Klägerin stehenden Chrysler Crossfires wurde eine Schutzdecke auf das Autodach gelegt. Dennoch wurde das Fahrzeug durch herabfallende Dachteile am Lack beschädigt.

Die Klägerin trägt vor, der Zeuge G. habe gegen 8:15 Uhr die anwesenden Feuerwehrleute gefragt, ob er den Wagen der Klägerin entfernen könne. Dies sei seitens eines Feuerwehrmanns unter Verweis auf den vor der Ausfahrt liegenden Schlauch verneint worden. Ein solches Vorgehen sei als grob fahrlässig zu bezeichnen. Das Entfernen des Fahrzeugs habe auf Nachfrage nicht einfach verneint werden dürfen, da ohne weiteres eine in den Fahrzeugen der Feuerwehr vorhandene Überfahrhilfe zum Passieren des Schlauches habe genutzt werden können. Da die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr das Fahrzeug in der Grundstückseinfahrt gesehen und die Ausfahrt gleichwohl mit einem Wasserschlauch versperrt hätten, sei es für diese dessen ungeachtet zwingend geboten gewesen, bei ihr zu klingeln und sie zur Entfernung des Fahrzeugs a[…]


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