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Hausfriedensstörung – Ruhestörung durch Alltagsgeräusche

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AG Pinneberg
Az: 67 C 64/07
Urteil vom 31.10.2007

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand
Die Klägerin begeht von den Beklagten die Räumung der von diesen gemieteten Wohnung wegen Störung des Hausfriedens.
Die Parteien sind durch ein Mietverhältnis miteinander verbunden. Seit Übernahme der Wohnanlage durch die Klägerin Anfang Juli 2005 erhielt diese fortlaufend Beschwerden der Zeugin …t, die angab, unter dem von der Wohnung unter ihr ausgehenden Lärm zu leiden. Nach Angaben der Zeugin ging ein Großteil der belästigenden Geräusche auf ein anhaltendes Klopfen der Beklagten gegen die Zimmerdecke zurück.
Das Gebäude, in dem sich die Wohnung der Beklagten befindet, ist hellhörig, so dass man den Umstand, dass in einer Wohnung gesprochen oder gehustet wird, in den angrenzenden Wohnungen wahrnehmen kann. Die Beklagte zu 1) ist voll berufstätig, der Beklagte zu 2) hält sich jedes Jahr mehrere Monate in der Türkei auf.
Die Klägerin erteilte den Beklagten mit Schreiben vom 09.08.2005 (Anlage K6, Bl. 26 d. A.) eine Abmahnung. Nachdem sie unter dem 12.09.2005 ein weiteres Schreiben der Zeugin … mit einem ausführlichem Lärmprotokoll sowie jeweils mit der Überschrift „Eidesstattliche Versicherung“ versehene Schreiben der Zeuginnen …l und … – Bekannte der Zeugin … – erhielt, kündigte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 13.09.2005 fristlos. Hinsichtlich der Angaben der schriftlichen Angaben der Zeugin … wird auf die Anlage K9, Bl. 32 d. A. verwiesen.
Da die Beklagten in persönlichen Gesprächen mit der Verwalterin der Klägerin in der Folgezeit signalisierten, eine gütliche Lösung herbei führen zu wollen, verzichtete die Klägerin zunächst auf die Durchset[…]


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