Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Az.: 2 UZ 702/02
Beschluss vom 08.07.2002
Vorinstanz: VG Wiesbaden, Az.: 7 E 1960/01 (V)
In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Einrichtung einer Bushaltestelle hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof – 2. Senat – am 8. Juli 2002 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 2002 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der fristgerecht gestellte und begründete Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 VwGO) bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Nr. 1) und hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (Nr. 3).
Die Klägerin legt dar, das der Straßenverkehrsbehörde durch § 45 Abs. 3 StVO eingeräumte Ermessen sei vorliegend deshalb auf Null reduziert – so dass vor ihrem Wohnhaus …straße in … unter keinen Umständen eine Bushaltestelle habe eingerichtet werden dürfen -, weil von dem Grundstück Nr. bis zum Grundstück Nr. ein gesetzliches Haltverbot, und zwar auch für Linienomnibusse, bestehe. Daran ist richtig, dass das Halten in diesem Bereich der als Einbahnstraße ausgestalteten …straße gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6d i.V.m. § 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz 3 und 4 StVO wegen der dort zwischen Fahrtrichtungspfeilen (Zeichen 297) auf der Fahrbahn angebrachten Leitlinien (Zeichen 340) unzulässig ist. Dieses Haltverbot schließt aber die Einrichtung einer Haltestelle nach Zeichen 224 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO in diesem Straßenabschnitt -und damit auch vor dem Anwesen der Klägerin – nicht zwingend aus. Das Halten von Linienomnibussen zum Fahrgastwechsel richtet sich nämlich nicht allein nach den Anforderungen an Sicherheit und Leichtigkeit des allgemeinen Verkehrs, sondern zusätzlich auch nach den Bedürfnissen des öffentlichen Personenverkehrs. Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 1 BOKraft, wonach bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO dem ge[…]