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Werklohnanspruch – Aufrechnung mit Vorschussanspruch für Mängelbeseitigung

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OLG Celle – Az.: 6 U 19/21 – Urteil vom 11.11.2021

Die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das am 17. März 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1 zu 54% und die Beklagte zu 2 zu 46%. Die durch die Streithilfe verursachten Kosten im Berufungsverfahren trägt die Streithelferin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 121.000 € festgesetzt, und zwar für die Berufung der Beklagten zu 1 auf 80.666,66 € und für die Berufung der Beklagten zu 2 auf 40.333,34 €.
Gründe
A.

Die Beklagte zu 2 wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Feststellung des Landgerichts, die Werklohnforderung der Beklagten zu 2 aus der Schlussrechnung vom 11. April 2016 sei in Höhe von 40.333,34 € erloschen.

Die Klägerin verlangt Vorschuss für Mängelbeseitigungskosten bei ihrem Bauvorhaben B. O. in N. a. R..

Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 1 mit der Planung und Bauleitung der Betonsanierungs- und Pflasterarbeiten dieses Bauvorhabens.

Mit Auftragsschreiben vom 29. Juli 2014 beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 2 mit der „Erneuerung der Treppenanlagen, des Belages und der Deckbeschichtung der Trogwände“ bei diesem Bauvorhaben gemäß Angebot vom 1. Juli 2014 unter Einbeziehung der VOB/B (Anlage B2 – 1 Anlagenband Beklagte zu 2).

Die Beklagte zu 2 beauftragte ihre Streithelferin als Subunternehmerin.

Mit Antwortschreiben vom 7. August 2015 (Anlage B2-3 Anlagenband Beklagte zu 2) verweigerte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 die Abnahme, verwies auf 39 Mängel und kündigte die Einholung eines Gutachtens an.

Die Klägerin übersandte mit Anwaltsschreiben vom 15. Januar 2016 (Anlage B2-4 Anlagenband Beklagte zu 2) den beiden Beklagten das Gutachten des Diplom-Ingenieurs D. K. vom 11. Januar 2016 zu den gerügten Mängeln und leitete mit Antragsschrift vom 27. April 2016 gegen die beiden Beklagten das selbstständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Hannover zu 12 OH 2/16 ein, in dessen Auftrag der Diplom-Ingenieur A. H. M. sein Gutachten vom 9. Mai 2017 u[…]


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