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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kontrollbetreuung bei wirksamer Vorsorgevollmacht

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BGH
Az: XII ZB 537/10
Beschluss vom 30.03.2011

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 7. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 128 b KostO).
Gründe
I.
Die Betroffene hat mit notarieller Urkunde vom 10. November 2003 ihren drei Söhnen eine umfassende Vorsorgevollmacht mit der Berechtigung zur Einzelvertretung bestellt. Seit 2007 leidet die Betroffene, die bereits seit 1991 im Haus ihres Sohnes B. lebt, an einer fortschreitenden Demenzerkrankung. Mittlerweile wurde ihr Pflegestufe II bewilligt.
Nach einem Sturz der Betroffenen entstand zwischen den Söhnen Streit darüber, wie zukünftig die Pflege und Betreuung der Betroffenen aussehen sollte. Während der Rechtsbeschwerdeführer die Unterbringung seiner Mutter in einem Pflegeheim für erforderlich hielt, wollte B. die häusliche Pflege der Betroffenen, ggf. mit Unterstützung durch Fachkräfte, übernehmen.
Am 20. April 2010 stellte der Rechtsbeschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Betreuungsvollmacht. Im Hinblick auf die erteilte Vorsorgevollmacht lehnte das Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung ab.
Mit notarieller Urkunde vom 6. Mai 2010 widerrief die Betroffene die dem Rechtsbeschwerdeführer erteilte Vollmacht. Dazu wurde die Betroffene von dem Notar in einem Pflegeheim aufgesucht, in dem sie sich zu dieser Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt zur Rehabilitation befand. Der Notar stellte bei der Beurkundung die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen fest.
Den danach gestellten Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, für die Betroffene gemäß § 1896 Abs. 3 BGB einen Kontrollbetreuer zu bestellen, hat das Amtsgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers blieb erfolglos.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer sein Ziel weiter, zum Kontrollbetreuer bestellt zu werden.
II.
Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.


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