LG Essen – Az.: 31 Ns 57 Js 867/19 – 31/21 – Urteil vom 23.11.2021
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO.
I.
Das Amtsgericht Essen hat die Angeklagten mit Urteil vom 05.01.2021 von den Vorwürfen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (L) bzw. des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (Q) freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Essen form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
II.
1.
Der Angeklagte L wurde am … in H geboten. Er ist ledig und bewohnt eine eigene Wohnung in G. Der Angeklagte arbeitet als angestellter Key-Account-Manager.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
2.
Der Angeklagte Q wurde am … in B geboren. Er ist ledig und Vater von zwei Kindern im Alter von elf und fünf Jahren, die bei ihrer Mutter leben und für die der Angeklagte regelmäßig Unterhalt zahlt. Der Angeklagte ist Zeitsoldat; er hat sich für acht Jahre verpflichtet. Der Angeklagte bewohnt eine eigene Wohnung in B.
Er ist nicht vorbestraft.
III.
Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 22.07.2020 wurden die Angeklagten Widerstands gegen Vollstreckungsbeamt (L) bzw. eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (Q) beschuldigt. Ihnen wurde Folgendes zur Last gelegt:
Die Angeklagten fuhren am … gegen 02:45 Uhr als Mitfahrer mit dem Zeugen I in einem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen … auf der H1-Straße in F. Im Rahmen einer Standkontrolle wurde durch den H2 … und den H2 … eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt.
Nachdem der Zeuge I das Fahrzeug verlassen hatte, stiegen auch die Angeklagten aus dem Fahrzeug aus und machten sich lautstark über die polizeiliche Maßnahme lustig. Da die Angeklagten die Maßnahme dadurch erheblich störten, wurden sie von I1 aufgefordert, die Fahrzeugtüren und Fenster zu schließen, um den weiteren Verlauf der Fahrzeugkontrolle im Auto abzuwarten.
Als der Angeklagte L stattdessen Anstalten machte, die polizeiliche Maßnahme zu filmen, wurde er von E aufgefordert, dies zu unterlassen. Als E die Herausgabe des Telefons verlangte, drohte der Angeklagte den Polizeibeamten körperliche Gewalt an, indem er zu einer Schlagbewegung i[…]