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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Teilreparatur und Ersatz der diesbezüglich angefallenen MwSt.

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Der Geschädigte kann, wenn er die Unfallschäden an seinem Fahrzeug durch eine Teil-, Billig- oder Behelfsreparatur nur zum Teil beseitigen lässt, die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer ungekürzt neben den durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten als Kosten der Schadensbeseitigung geltend machen (LG Bremen, Urteil vom 24.05.2012, Az.: 7 S 277/11). Der Wortlaut des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB spricht bereits dafür, dass der Geschädigte auch die bei Teilreparaturen anfallende Umsatzsteuer neben den Reparaturkosten verlangen kann. Dies folgt aus der Wendung „…, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7752, S. 13) zielte die Neufassung des § 249 Abs. 2 BGB mit Blick auf die Ersatzfähigkeit von Umsatzsteuerbeträgen erklärtermaßen darauf, einerseits die in der Rechtsprechung entwickelte fiktive Abrechnungsweise bei Sachschäden unangetastet zu lassen, andererseits aber eine hierbei drohende Überkompensation des Geschädigten zu vermeiden, um dem Bereicherungsverbot mehr Geltung zu verschaffen. Zu diesem Zweck schloss der Gesetzgeber den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer aus. Dem Geschädigten soll danach die auf die Reparaturkosten (als zutreffende Bemessungsgröße der fiktiven Abrechnung) entfallende Umsatzsteuer dann nicht zukommen, wenn er den Schadensersatz in Geld zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erhält, ihn hierzu aber nicht verwendet (BT-Drucks. 14/7752, S. 14). Umsatzsteuer soll demnach nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, das heißt wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer i.S. des § 2 UStG nicht kommt.[…]


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