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Verkehrssicherungspflicht – Anscheinsbeweis bei Verletzung

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BGH
Az: VI ZR 271/92
Urteil vom 14.12.1993

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Sturzes im Treppenhaus des von ihr bewohnten Hauses in …….., dessen Eigentümer und Vermieter die Beklagten sind, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie macht geltend, sie sei in der Nacht zum 10. April 1988 gegen ca. 1.00 Uhr von ihrer im ersten Stock des Hauses gelegenen Wohnung die mit Steinfliesen belegten Treppenstufen hinunter gegangen, um einem Besucher die verschlossene Haustür zu öffnen. Dabei sei sie aufgrund des extrem glatten Fußbodens auf der letzten Stufe der Treppe zum Mittelpodest zwischen dem ersten Stock und dem Erdgeschoß ins Rutschen gekommen, aufgrund der fehlenden Rutschkante über die Stufe hinausgeglitten und auf den Steinfußboden des Podestes gefallen. Dabei habe sie sich erheblich verletzt. Sie verlangt von den Beklagten den Ersatz der Kosten für eine häusliche Krankenpflege in Höhe von 24.940 DM, ein Schmerzensgeld sowie eine monatliche Verdienstausfallrente von 400 DM.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich aufgrund des Vorbringens der Klägerin nicht feststellen, daß sie infolge der behaupteten Glätte gestürzt ist. Der Vortrag der Klägerin, sie habe sich am Handlauf festgehalten und sei aufgrund des extrem glatten Fußbodens auf der Treppe ins Rutschen gekommen und wegen der fehlenden Rutschkante über die Treppenstufen hinausgeglitten und gestürzt, lasse keinen ausreichend sicheren Schluß auf die Glätte als Unfallursache zu. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß gerade die behauptete extreme Glätte und nicht eine andere Ursache den Sturz der Klägerin herbeigeführt habe.
Auf den Beweis des ersten Anscheins könne sich die Klägerin nicht berufen, da bei Unfällen durch Glätte, z.B. durch zu starkes Bohnern, anders als bei Glatteisunfällen, keine Vermutung dafür spreche, daß es bei Beachtung der Verkehrssicherungspflicht nicht zu dem Unfall gekommen wäre.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht bei der von ihm u[…]


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