Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 205/20 – Urteil vom 26.11.2021
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. Juni 2020, Az. 7 Ca 4009/19, wird zurückgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. Juni 2020, Az. 7 Ca 4009/19, wird – auch im Hinblick auf die Klageerweiterung im Berufungsverfahren – zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5 zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Rückzahlung gezahlten Lohns für den Zeitraum vom 15. bis 31. Oktober 2019 und die Zahlung einer Vertragsstrafe durch die Klägerin (Berufung des Beklagten) sowie die Zahlung von Nettolohn für November 2019 und Differenzvergütung zwischen erteilten Abrechnungen und erfolgten Zahlungen (Anschlussberufung der Klägerin).
Der Beklagte betreibt ein Obst- und Weingut. Er beschäftigt in der Regel zwei Mitarbeiter in Vollzeit, vier Mitarbeiter in Teilzeit sowie saisonbedingt weitere Saisonkräfte/Erntehelfer.
Die Klägerin war bei dem Beklagten aufgrund eines Teilzeitarbeitsvertrages vom 16. Oktober 2017 (Bl. 306 ff. d. A.) seit diesem Tag als Verkäuferin in dessen Hofladen zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.200,00 € in einer 27-Stunden-Woche beschäftigt. Hinsichtlich der Arbeitszeit der Klägerin ist in § 5 des Teilzeitarbeitsvertrages geregelt:
„Die regelmäßige wöchentliche (oder: monatliche / jährliche) Arbeitszeit des Mitarbeiterin beträgt
27 Stunden.
Die voraussichtliche tägliche Arbeitszeit beträgt 8 bis 9 Stunden.
Die Arbeitszeit soll nach gemeinsamer Absprache sowohl Werktags als auch an verschiedenen Sonntagen erfolgen.
Etwaige Übersunden oder Minusstunden sind aufzulisten und monatlich abzugeben. Übersunden werden dann in Freizeit, oder falls dies nicht möglich ist, in Geldleistung ausgeglichen.
Minusstunden werden entweder nachgeholt oder falls dies nicht möglich ist, von der Lohnzahlung in Abzug gebracht.“
Der Urlaub ist in § 6 des Teilzeit Arbeitsvertrages geregelt. Er beträgt „derzeit 20 Arbeitstage im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche.
Der Urlaub wird aufgrund der flexiblen Arbeitszeit je nach Anzahl der Arbeitstage ermittelt und anteilig gewährt.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist.
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