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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vollkaskoversicherung – Verletzung Aufklärungsobliegenheit

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LG Duisburg – Az.: 6 O 396/15 – Urteil vom 13.04.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Kraftfahrtversicherung (Vollkasko).

Der Kläger ist Eigentümer des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen … . Das Fahrzeug ist über den Bruder des Klägers Herrn … bei der Beklagten versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB 2011 zugrunde. Hier heißt es unter E.1.3. und E.7.1.:

„Aufklärungspflicht E.1.3. Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Sie haben unsere für die Aufklärung des Schadensereignisses erforderlichen Weisungen zu befolgen.

Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung E.7.1. Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1. bis E.6. geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. […] E.7.2. Abweichend von E.7.1. sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungsplicht ursächlich war. Die gilt nicht, wenn Sie Ihre Pflicht arglistig verletzen.“

Im Übrigen wird auf die AKB, Bl. 56 ff. d. A. Bezug genommen.

Am 14. November 2014 zwischen 16.00 und 16.30 Uhr kam der Kläger mit seinem Fahrzeug im AK O. auf dem Zubringer zur A3 von der Fahrbahn ab und fuhr auf dem Grünsteifen und kollidierte mit der linken Leitplanke. Der Kläger verließ den Unfallort, ohne seine Daten zu hinterlassen oder die Polizei zu verständigen. Er stellte sein Fahrzeug auf einem nahegelegenen Parkplatz ab und suchte die Unfallstelle später auf. Als der Kläger an der Unfallstelle eintraf, traf er auf die anderweitig verständigte Polizei. Eine von dieser angeordnete Blutprobe ergab um 22.10 und 22.40 Uhr eine Blutalkoholkonz[…]


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