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Nachholung Sühneversuch nach Erhebung Privatklage

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LG Mannheim - Az.: 4 Qs 48/21 - Beschluss vom 30.11.2021

1. Auf die sofortige Beschwerde des Privatklägers gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Schwetzingen vom 22. September 2021 wird diese wie folgt neu gefasst: Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der beiden Privatbeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Privatklägers trägt die Staatskasse.
Gründe
I.

Mit Schreiben vom 01.04.2021, eingegangen beim Amtsgericht Schwetzingen am 06.04.2021, erhob der Privatkläger Privatklage gegen A und B wegen „Beleidigung, Unterstellung, Bedrohung und Falschbehauptung“. Zudem forderte er in dem Schreiben ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro. Dem Schreiben war ein Ausdruck einer per E-Mail bei der Internet-Wache Baden-Württemberg vom 24.02.2021 erstatteten Strafanzeige sowie eine handschriftliche Schilderung des Vorfalls, welcher sich in der Stadt X ereignet habe und derentwegen er Privatklage erhebe, beigefügt. Diese durch den Privatkläger eigenhändig unterschriebene Schilderung enthält Ort, Datum und Uhrzeit des Vorfalls und die Angabe einer Zeugin nebst deren Unterschrift. Auch wies der Privatkläger auf das Aktenzeichen eines eingestellten Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Mannheim hin, welche ihn auf den Privatklageweg verwiesen hatte.

Das Amtsgericht Schwetzingen forderte daraufhin die entsprechende Akte bei der Staatsanwaltschaft Mannheim an. Mit Beschluss vom 03.05.2021, dem Privatkläger zugestellt am 12.05.2021, forderte das Amtsgericht diesen unter Fristsetzung bis zum 24.05.2021 zur Zahlung eines Gebührenvorschusses auf. Zudem wies es den Privatkläger darauf hin, dass er gemäß §§ 381, 200 StPO den Anklagesatz vorzutragen und Beweismittel zu benennen habe, wobei insbesondere die Strafvorschriften zu bezeichnen seien.

Mit Schreiben vom 20.05.2021, eigegangen beim Amtsgericht am 21.05.2021, teilte der Privatkläger mit, den Vorschuss bezahlt zu haben, wobei er monierte, dass das Schreiben keine Bankdaten enthalten habe, sodass er bis zum Tag seines Schreibens beim Gericht habe nachfragen müssen, bis er diese erhalten habe. Weiterhin nahm er zu dem Hinweis in Bezug auf §§ 381, 200 StPO insoweit Stellung, als er angab, er sei nach einem Telefongespräch mit der Geschäftsstelle des Amtsgerichts im Vorfeld der Klageerhebung, bei welchem er nach dem notwendigen Inhalt der Klageschrift gefragt habe, der Meinung, diese sei vollständig. Er bat nochmals um eine diesbezügliche ErlÃ[…]


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