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Unfallversicherung – Invaliditätsgrad – Bemessung Schultereckgelenkssprengung

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 441/12 – Urteil vom 10.05.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23.03.2012, soweit nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.04.2015 noch rechtshängig, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch den Gegner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des jeweiligen Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten noch darum, ob dem Kläger für einen am 08.10.2005 erlittenen Unfall eine über den bereits vom Landgericht Bad Kreuznach ausgeurteilten Betrag von 11.050,00 € hinausgehende Invaliditätsleistung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unfallversicherungsvertrag zusteht.

Nachdem der Kläger am 08.10.2005 auf seinem landwirtschaftlichen Hof gestürzt und an einer Silowand mit der linken Schulter aufgeschlagen war, stellte er sich am 20.10.2005 im Krankenhaus …[Z] vor, wo eine Schulterprellung links mit Zerrung des AC-Gelenks diagnostiziert wurde, vgl. Bericht Dr. …[A], Bl. 69 GA.

Am 05.12.2005 suchte der Kläger seinen Hausarzt Dr. …[B] auf, der eine Schultereckgelenkssprengung mit positivem Klaviertastensyndrom, Schweregrad Tossy II und deutlichem Druckschmerz feststellte, vgl. Bl. 39 GA.

Bei einer erneuten Untersuchung im Krankenhaus …[Z] wurden als Befunde Druckschmerz Schultereckgelenk, geringe Bewegungseinschränkung der Schulter, minimale Instabilität im Sinne einer persistierenden Lockerung I und Zustand nach Schulterprellung links festgehalten, vgl. Bericht vom 16.12.2005, Bl. 40 GA.

Am 26.07.2006 attestierte Dr. …[A] im Krankenhaus …[Z] Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenks mit Hochstand der lateralen Clavikula mit AC-Gelenksprengung, Druckschmerz im subacromialen Bereich und Innenrotationsschmerz in 90 Grad Abduktion, vgl. Bl. 41 GA.

Mit Schreiben vom 13.10.2006 bescheinigte der Hausarzt Dr. …[B] dem Kläger, am gleichen Tag den Eintritt einer unfallbedingten Invalidität festgestellt zu haben, die in der Gebrauchsminderung der linken Schulter vorliege. Mit diesem Schreiben meldete der Kläger bei der Beklagten eine Invaliditätsentschädigung wegen des Unfalls vom 08.10.2005 an.

Die Berufsgenos[…]


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