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Wildschäden: Einhaltung der Wochenfrist zur Schadensanmeldung

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LG Trier, Az.: 1 S 47/14

Urteil vom 09.09.2014

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Prüm vom 12.02.2014, Az. 6 C 351/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1.

Die Parteien streiten über einen Vorbescheid der Verbandsgemeinde … vom 19.11.2012, …, mit dem die Kläger verpflichtet wurden, an die Beklagte 5.986,95 € zu zahlen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Symbolfoto: gornostaj/Bigstock

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 12.02.2014 den Vorbescheid aufgehoben und festgestellt, dass kein Wildschadensersatz geschuldet wird. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Berufungsklägerin auferlegt.

Die Entscheidung wurde dergestalt begründet, dass der Beklagten ein Anspruch aus § 29 Bundesjagdgesetz nicht zustehe, da es an ordnungsgemäßen Wildschadenmeldungen fehle. Es sei unklar, wo sich auf der am 17.09.2012 angemeldeten Fläche Wildschäden befänden, das ungefähre Ausmaß sei zu pauschal und widersprüchlich, zur Art der Wildschäden hätten die Beklagten lediglich „Wildschaden“ angegeben, sodass unklar gewesen sei, mit welcher Schadensart sich die Behörde habe befassen sollen. Weiter fehle jede Angabe zum geschätzten Zeitraum, wann die Wildschäden entstanden sein könnten. Die Nachmeldungen ließen nicht einmal ansatzweise erkennen, welche vermutlich wann entstandenen Wildschäden die Beklagte bemerkt haben wolle und wie sich diese Schäden nach Ort, Art und Aufmaß von den zuvor ebenso substanzlos gemeldeten Schäden abgrenzen ließen.

Die Beklagte trägt in ihrer Berufungsbegründung vor, die Anmeldungen seien ordnungsgemäß erfolgt und die Anforderungen des Amtsgerichts an eine ordnungsgemäße Anmeldung beruhten auf falschen Kriterien. Mit Schriftsatz vom 30.06.2014 trägt die Beklagte vor, dass sie alle Schäden direkt nach Feststellung innerhalb der Wochenfrist gemeldet habe und auch keine Vorschäden existiert hätten. Die Beklagte habe die Flächen wöchentlich kontrolliert, was sich bereits daraus ergebe, dass die Beklagte Schäden am 17.09.2012, 24.09.2012 un[…]


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