OLG Frankfurt -Â Az.: 26 U 65/21 -Â Beschluss vom 26.11.2021
In dem Rechtsstreit weist der Senat auf seine Absicht hin, die Berufung der Beklagten gegen das am 3. September 2021 verkündete Teilurteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. Dezember 2021.
Gründe
I. Der Senat ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Insbesondere erachtet er die Berufung als offensichtlich unbegründet (1 und 2) und hält eine mündliche Verhandlung nicht für geboten (3).
1. Die Parteien streiten u. a. um einen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe einer notariellen Vollmachtsurkunde.
Bei der Klägerin handelt es sich um die Mutter der Beklagten. Der Ehemann der Klägerin und Vater der Beklagten ist am XX.XX.2019 verstorben. Die Beklagte ist kinderlos. Die Klägerin hat eine weitere Tochter, die Zeugin A. Diese hat vier volljährige Kinder.
Am 12. September 2017 schenkten die Klägerin und ihr Ehemann ihren vier Enkelkindern jeweils ⬠100.000,-. Am 25. November 2019 überwies die Klägerin der Zeugin A einen Betrag in Höhe von ⬠35.000,-.
Unter dem 3. Dezember 2019 regte die Zeugin A beim Amtsgericht Stadt1 an, für die Klägerin eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis âalle Angelegenheiten einschlieÃlich Postangelegenheitenâ einzurichten (BI. 1 der Betreuungsakten zum Aktenzeichen â¦).
Am 19. Dezember 2019 erteilte die Klägerin der Beklagten bei der Notarin B mit Amtssitz in Stadt2 eine âGeneralvollmacht mit Altersvorsorgevollmachtâ.
Mit dieser Vollmacht wurde die Beklagte berechtigt, âsämtliche Angelegenheitenâ der Klägerin wahrzunehmen. Die Beklagte war danach befugt, für die Klägerin âin gesetzlicher Weise ohne Einschränkung jede rechtliche bedeutsame Handlung vorzunehmenâ, die von der Klägerin und ihr gegenüber nach dem Gesetz wahrgenommen werden könnte, und zwar mit derselben Wirkung, wie wenn die Klägerin selbst gehandelt hätte. Die Beklagte wurde zudem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vollmacht âist stets widerruflichâ. Sie âgilt nur, wenn die Bevollmächtigte eine Ausfertigung der Vollmacht vorlegen kannâ.
Die Notarin nahm in die notarielle Urkunde den Satz auf, dass sie sich durch die mit der Klägerin gefÃ[…]