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Bankenhaftung bei Anlageberatung – Aufklärung über Rückvergütungen

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OLG Dresden – Az.: 5 U 376/11 – Urteil vom 03.04.2012

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das das Urteil des Landgerichts Dresden, Az. 9 O 1024/10, vom 07.02.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.200,00 EUR Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den Beteiligungen der Klägerin an den 10 Zertifikaten der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. mit der Bezeichnung „Step-Up Express Zertifikat“ (ISIN DE000A0S7D50) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab 11.06.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 837,52 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab 11.06.2010 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rechte aus der Beteiligung der Klägerin an den unter Ziffer 1. genannten Zertifikaten der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. mit der Bezeichnung „Step-Up Express Zertifikat“ (ISIN DE000A0S7D50) in Verzug befindet.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz (oben I. 1 – 3) verurteilt wurde. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.195,59 EUR festgesetzt (§§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO).
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, die bis 2010 als XYX AG & Co. KGaA firmierte und zur amerikanischen C. gehörte, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend.


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