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Arbeitnehmerentlassung aus Quarantäne wegen Corona-Infektion

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 1 Sa 223/21 – Urteil vom 26.11.2021

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2021 – Az. 1 Ca 1130/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs Vergütungsansprüche für den Zeitraum 29.08.2020 bis zum 30.10.2020 zustehen.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen des Dachdeckerhandwerks, vom 25.05.2020 bis zum 30.10.2020 als Werker bei einer Bruttomonatsarbeitsvergütung von 2.300,- EUR beschäftigt. Auf einer Urlaubsreise in den Kosovo infizierte sich der Kläger mit dem Corona-Virus, was nach Rückkehr zur Anordnung einer Quarantäne durch das zuständige Gesundheitsamt am 19.08.2020 führte. Die Quarantäne endete am 28.08.2020.

Mit Schreiben vom 02.09.2020 (Bl. 8 d.A.) bescheinigte das zuständige Gesundheitsamt dem Kläger, dass die häusliche Quarantäne mit Ablauf des 26.08.2020 habe beendet werden können.

Das zuständige Gesundheitsamt teilte auf Anfrage der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 25.01.2021 (Bl. 59 f. d.A.) mit, dass im Schreiben vom 02.09.2020 aufgrund eines Tippfehlers als Beendigungsdatum der Quarantäne irrtümlich der 26.08. und nicht der 28.08.2020 aufgeführt sei und teilte zum Geschehensablauf auszugsweise Folgendes mit:

„Herr wurde erstmals am 15.08.2020 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV 2 getestet. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass Herr bereits am 12.08.2020 für das Coronavirus typische Symptome in Form von Fieber aufzeigte. Im August 2020 war seitens des Robert-Koch-Institutes die Empfehlung herausgegeben worden, dass sich positiv getestete Personen 14 Tage ab Symptombeginn absondern sollen. Dieser Empfehlung schlossen wir uns mit der Verfügung vom 19.08.2020 entsprechend an.

Demnach wurde Herrn eine Quarantäne angeordnet bis einschließlich 26.08.2020. Allerdings wurde ebenfalls in der Verfügung darauf hingewiesen, dass die Quarantäne nur bei mind. 48-stündiger Symptomfreiheit und im Einvernehmen des ärztlichen Personals unter Beteiligung der Amtsleitung des Gesundheitsamtes endet.

Am 26.08.2020 war die Voraussetzung der 48-stündigen Symptomfreiheit noch nicht gegeben, weshalb die Quarantäne durch unser ärztliches Personal um zwei Tage verlängert werden musste. Zudem wurde am o.g. Tag ein erneuter Abstrich durchgeführt, so dass ohnehin ein Abwarten des Ergebni[…]


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