Pflicht zur Leistung eines Schadensersatzes laut § 823 Bürgerliches Gesetzbuch
Der Anspruch auf Schadensersatz ist in Deutschland ein enorm wichtiges Recht, welches sich aus einem schuldhaften Verhalten einer anderen Person heraus ergeben kann. Damit ein derartiger Anspruch jedoch entstehen kann ist es zunächst zwingend erforderlich, dass dem Anspruchsinhaber zunächst ein Schaden entstanden ist. Dieser Schaden kann durchaus in unterschiedlichen Formen auftreten und auch durchaus unterschiedliche Ursachen haben. Fakt ist jedoch, dass der Schädiger unter gewissen Umständen gem. § 823 BGB eine Schadensersatzpflicht hat und den Ausgangszustand bei einem materiellen Schaden oder eine Ausgleichszahlung im Fall eines immateriellen Schadens leisten muss.
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§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html
Schadensersatz und Schmerzensgeld, die Unterschiede
Schadensersatzpflicht gemäß Paragraph 823 BGB – Was sagt es aus? (Symbolfoto: wsf-s/Shutterstock.com)
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