ArbG Gera – Az.: 2 Ca 329/20 – Urteil vom 16.12.2021
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 14.08.2020 nicht beendet wurde.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Reinigungskraft weiter zu beschäftigen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.040,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob eine arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis beendet hat.
Die Klägerin, geboren 1964 und ledig, ist bei Beklagten beschäftigt seit 02.05.2019 als Reinigungskraft zu einem Stundenlohn von zuletzt 9,50 €, 80h im Monat Beschäftigungsumfang, entsprechend einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 760 €. Die Tätigkeit der Klägerin erstreckte sich nach dem Arbeitsvertrag auf Reinigungstätigkeiten auf den vom Beklagten betriebenen Campingplätzen N. und S. sowie weitere zumutbare Tätigkeiten nach Weisung.
Der Beklagte betreibt die beiden benannten Campingplätze sowie ein Elektroinstallationsunternehmen, letzteres unter der Firma E. Als Unternehmenssitz ist auf den entsprechenden Internetseiten jeweils A.-Weg 10 in 07318 S. angegeben. Hier betreibt der Beklagte das Büro, von dem aus die entsprechenden Unternehmen koordiniert werden und von wo aus insbesondere auch die zentrale personelle Leitung erfolgt, insbesondere auch Einstellungen und Entlassungen, Lohnabrechnung, Urlaubseinteilung, Krankenstand-serfassung, Einsatzplanung usw. In den Unternehmen des Beklagten beschäftigt dieser zusammen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.
(Symbolfoto: Ralf Liebhold/Shutterstock.com)Zwischen dem Beklagten und der Klägerin kam es im Vorfeld der Kündigung zu Unstimmigkeiten, da der Beklagte mit Leistung und Verhalten der Klägerin unzufrieden war. Dies führte zum Ausspruch einer Abmahnung vom 29.07.2020 durch den Beklagten. Hierin wurde der Klägerin unzureichende Sauberkeit im Sanitärgebäude, das Entwenden von Betriebsmaterial sowie „ehrabschneidende Äußerungen“ gegenüber anderen Mitarb[…]