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Betrieb einer Mobilfunk-Antennenanlage – Schadensersatzansprüche Grundstücksnachbar

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OLG Dresden, Az.: 10 U 1953/11, Urteil vom 07.03.2013

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. November 2011, Az.: 3 O 3192/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf bis zu 380.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden, durch das ihre auf Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und Feststellung gerichtete Klage als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

Die Eheleute K., die Kläger zu 1) und zu 2), sind je zur Hälfte Eigentümer des Hausgrundstückes …-Straße … in … … , welches sie zusammen mit ihren vier Kindern, den Klägern zu 3) (* … 1990), 4) (* … 1992), 5) (* … 1994) und 6) (* … 2003), bis zum 12. Dezember 2004 bewohnt haben. Infolge behaupteter Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche nach dem Vortrag der Kläger ihre Ursache in einer am 3. September 2003 von der Landeshauptstadt … genehmigten und am 13. November 2003 errichteten (sowie am 17. Dezember 2012 ausgetauschten) UMTS/GSM – Mobilfunksendeanlage auf dem Dach des benachbarten Hauses …-Straße … hatten, sahen sie sich gezwungen, ihr Haus zu verlassen und in ein Mietobjekt umzuziehen.

Den Antrag der Kläger zu 1) und 2), den Genehmigungsbescheid der Landeshauptstadt … vom 3. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des (damaligen) Regierungspräsidiums … vom 25. August 2003 aufzuheben, wies das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 22. Mai 2007, Az.: 12 K 2362/04 (vgl. Anlage B 2a), als unbegründet zurück. Eine Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ließ das Oberverwaltungsgericht Bautzen mit Beschluss vom 19. Dezember 2008, Az.: 1 B 479/07 (vgl. Anlage B 2b), nicht zu.

Mit ihrer am 20. April 2011 erhobenen Klage nehmen die Kläger nunmehr die Beklagte zu 1) aus unerlaubter Handlung und die Beklagte zu 2) unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Weiterhin begehren die Kläger die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche zukünftigen – auf die Mobilfunkantennenanlage zurückgehenden – Schäden e[…]


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