OLG Dresden – Az.: 4 U 1608/21 – Urteil vom 21.12.2021
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes 28.06.2021 – 4 O 1190/19 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Das Versäumnisurteil vom 11.02.2020 wird wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.479,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.02.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben.
II. Die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen – mit Ausnahme der Kosten der Säumnis – tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Die Kosten der Säumnis trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 16.017,43 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.
A
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte für zahnärztliche Behandlungen ein Honoraranspruch in Höhe von 14.479,08 EUR aus der Rechnung vom 18.01.2017 zu, § 630 a BGB.
Zu Recht hat das Landgericht die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Vergütung für zahnärztliche Leistungen bejaht. Die Klägerin hat zwar ihre Forderung aus der Rechnung vom 18.01.2017 an die H… AG zur Einziehung abgetreten. Jedoch hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.04.2020 vorgetragen, dass ihr die Forderung zusteht und als Beweis für die Rückabtretung die Anlage K4 vorgelegt. Bei diesem Schriftstück handelt es sich zwar um keine Rückabtretungserklärung, sondern ein Schreiben der H… AG vom 23.07.2019 an die Klägerin. Zutreffend hat das Landgericht aber den Schluss auf eine Rückabtretung gezogen. Dem Schreiben ist der Wille der H… AG zu entnehmen, die Forderung an die Klägerin zurück zu übertragen. Dort heißt es unter anderem: „Nachdem außergerichtliche Maßnahmen erfolglos blieben, wurde die Forderung an Sie rückabgetreten und wunschgemäß das gerichtliche Mahnverfahren … eingeleitet … Wenn Sie die weiteren Gerichtsgebühren … einzahlen, leiten Sie ohne Weiteres ein gerichtliches Verfahren ein … Durch den vorliegenden Widerspruch endet die Inkassobearbeitung. Wie mit Ihnen vereinbart, haben wir am heutigen Tag den offenen Rechnungssaldo in Höhe von 16.017,43 € Ihrem bei uns geführten Kundenkonto rückbelastet. …“ Diesem Schreiben ist ein Angebot auf Rückabtretung zu[…]