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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungsgrundbuch – Eintragungshindernis bei fehlender Verwalterzustimmung zur Veräußerung

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KG Berlin – Az.: 1 W 370/17 – Beschluss vom 03.05.2018

Die Beschwerde wird nach einem Wert von 5.000 € mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Eintragungshindernis auch durch die Niederschrift über einen Zustimmungsbeschluss der Eigentümerversammlung oder Zustimmungserklärungen aller übrigen Eigentümer behoben werden kann. Insoweit wird eine weitere Frist von zwei Monaten gesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

In der als Inhalt des Sondereigentums gebuchten Teilungserklärung nach § 8 WEG vom 23. September 2009 (UR-Nr. 211/2009 des Notars …) heißt es, der Verwalter werde von der Versammlung der Wohnungseigentümer bestellt und abberufen (Teil III § 11 Nr. 1). Die Veräußerung des Wohnungseigentums bedürfe der Zustimmung des Verwalters, u.a. mit Ausnahme der ersten Veräußerung nach Teilung. Die Zustimmung könne durch die Eigentümerversammlung mit 2/3 Mehrheit ersetzt werden (Teil III § 12 Nr. 1 lit. a und c). Der teilende Eigentümer veräußerte das Wohnungseigentum Blatt … an N…, der am … 2011 in Abt. I gebucht wurde, und die übrigen Einheiten an die Beteiligte zu 1). Diese war seit dem 7. Mai 2014 eingetragene Eigentümerin sämtlicher Wohnungs- und Teileigentumsrechte. Vormerkungen waren nicht gebucht. Die erste Eigentumsübertragungsvormerkung wurde am 17. Juni 2014 eingetragen; am 18. September 2015 erfolgte die erste Eigentumsumschreibung (jew. Blatt …).

Im Juli 2014 reichte die Beteiligte zu 1) ihre notariell beglaubigte Erklärung vom 12./27. Mai 2014 (UR-Nr. 462/2014 des Notars …) ein, in der es unter “Protokoll der Eigentümerversammlung vom 12. Mai 2014” heißt, sie sei Eigentümer aller Einheiten, halte hiermit eine außerordentliche Versammlung der Wohnungseigentümer ab und fasse den Beschluss: Zur Verwalterin werde ab heute bis zum 31. Dezember 2016 J… bestellt.

Mit Vertrag vom 31. Juli 2015 (UR-Nr. 1.220/2015 des Notars …) verkaufte die Beteiligte zu 1) das im Beschlusseingang genannte Wohnungseigentum an die Beteiligten zu 2) und 3). Am 8. Mai 2017 hat der Notar u.a. die Eigentumsumschreibung beantragt und hierzu u.a. eine Vollmacht der J… auf A… vom 30. Juli 2015 (UR-Nr. 691/2015 der Notarin …) sowie eine notarie[…]


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