VG Koblenz – Az.: 4 L 181/20.KO – Beschluss vom 13.03.2020
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Fahrerlaubnis; hier: Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 13. März 2020 beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Februar 2020 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederhergestellt, hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet sowie hinsichtlich der verfügten Ablieferungspflicht und der Kostenfestsetzung wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Februar 2020 (Entziehung der Fahrerlaubnis, Aufforderung zur Abgabe des Führerscheines, Zwangsmittelandrohung, Kostenfestsetzung) ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch sonst zulässig sowie in der Sache begründet.
I.
Soweit sich der Antrag auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bezieht, ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafterweise auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am 28. Februar 2020 eingelegten Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung vom 25. Februar 2020 gerichtet.
Hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins kann offenbleiben, ob insoweit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO dessen Anordnung statthaft ist. Das hängt davon ab, ob die in § 3 Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – geregelte Abgabepflicht bereits in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV gesetzlich mit Sofortvollzug geregelt wird. Diese Frage ist unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Prinzips des Gesetzesvorbehaltes umstritten, da es sich bei § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV lediglich um eine Rechtsverordnung handelt und auch nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO („durch Bundesgesetz“) ein Gesetz im formellen Sinne erforderlich sein dürfte (s. zum Meinungsstand Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Rn. 19 zu § 47 FeV, m.w.N. und W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 65). Die […]