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Chefarzt – Entziehung zur vertragsärztlichen Versorgung

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Sozialgericht Schwerin
Az: S 3 KA 31/08
Urteil vom 01.07.2009

Tatbestand
Der Kläger ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und Chefarzt der Klinik für Gynäkologie des …….
Der Zulassungsausschuss für Ärzte ZV (ZA) hat den Kläger als Nachfolger für den Vertragsarztsitz von Frau Dr. ……. ab 01. November 2007 (zusätzlich) als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe für ……. zugelassen (Beschluss v. 12.09.2007).
Nach Prüfung seines Chefarztvertrages entzogen der ZA (Beschluss v. 20. Februar 2008) und nachfolgend der beklagte Berufungsausschuss für Ärzte in MV (Beschluss v. 14. Mai 2008) dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung „mit sofortiger Wirkung“. Der Beklagte gründete seine Entscheidung auf § 95 Abs. 6 SGB V i.V.m. § 20 Ärzte-ZV. Die Tätigkeit in einem zugelassenen Krankenhaus räume dem Kläger zusätzlich die Möglichkeit ein, als Vertragsarzt tätig zu sein. Die Grenze liege aber dort, wo die Tätigkeit als Krankenhausarzt mit der des zugelassenen Vertragsarztes ihrem Wesen nach nicht zu vereinbaren sei. Dabei komme es nicht auf den zeitlichem Umfang dieser Tätigkeit und nicht darauf an, ob sie in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt werde oder nicht. Ausschlaggebend sei nur, ob durch die Tätigkeit als Krankenhausarzt und die Tätigkeit als Vertragsarzt die Gefahr einer Interessenkollision bestehe und sogar herbeigeführt werde. Dies sei dann der Fall, wenn der zugelassene Vertragsarzt Patienten unter Umgehung des Prinzips der beschränkt freien Arztwahl in seine Praxis ziehen könne. Der Beklagte sehe die Gefahr einer Interessenkollision auch umgekehrt dann, wenn der zugelassene Vertragsarzt durch z.B. seinen Chefarztvertrag verpflichtet sei, sich mit den Unternehmenszielen des Klinikums zu identifizieren. Nehme der Kläger diese Verpflichtung ernst, müsse sie zwangsläufig in Einzelfällen dazu führen, dass er die ihn in der Niederlassung aufsuchenden Patientinnen zur Erreichung der ihm nach § 5 seines Vertrages übertragenen Budgetverantwortung unter Vermischung der ambulanten und stationären Behandlung in seine Obhut als Chefarzt des Klinikums übernehme. Die Gefahr erscheine um so größer, als die von dem Kläger in der Niederlassung genutzten Räume sich im 3. Obergeschoss des Gebäudes des ……. befänden. Diese räumliche Verzahnung mache gleichzeitig d[…]


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