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Wirkung einer Vollmacht bei Erbanfall zugunsten der Bevollmächtigten

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Rechtsstreit um Vollmacht nach Tod: OLG Bremen klärt Eigentumswechsel und Grundbucheintrag
In einem kürzlich ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen wurde ein kontroverses Thema im Bereich des Erbrechts und des Grundbuchrechts behandelt. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Vollmacht, die von den ursprünglichen Eigentümern eines Grundstücks an ihre Söhne erteilt wurde, auch nach dem Tod der Eigentümer weiterhin gültig ist. Das Amtsgericht Bremen hatte zuvor die Eintragung eines Eigentumswechsels im Grundbuch abgelehnt, da es der Auffassung war, dass die Vollmacht mit dem Tod der Eigentümer erloschen sei. Das Oberlandesgericht Bremen hob diese Entscheidung jedoch auf und wies das Amtsgericht an, den Fall erneut zu prüfen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 15/23 >>>

Interpretation der Vollmacht
Die Beschwerdeführer hatten argumentiert, dass die Vollmacht nicht explizit auf die Person der Vollmachtgeber zugeschnitten war, sondern sich auf die Regelung vermögensrechtlicher Aspekte bezog. Sie legten zudem ein handschriftliches Testament vor, das sie als Schlusserben auswies. Das Amtsgericht hatte jedoch darauf hingewiesen, dass die Vollmacht nur gelten sollte, wenn die Vollmachtgeber durch Alter oder Krankheit daran gehindert seien, für sich selbst zu sorgen – eine Voraussetzung, die mit dem Tod nicht mehr gegeben sei.
Rechtliche Auslegung und Senatsauffassung
Das Oberlandesgericht Bremen stellte klar, dass die Vollmacht auch über den Tod der Vollmachtgeber hinaus Gültigkeit besitzen sollte. Es betonte, dass die Vollmacht vor allem vermögensrechtliche Angelegenheiten regelte und keinen besonderen Bezug zu persönlichen Angelegenheiten hatte. Daher sollte sie auch nach dem Tod der Vollmachtgeber weiterhin gelten.
Bedeutung für das Grundbuchamt
Das Gericht wies darauf hin, dass das Grundbuchamt auf die Legitimationswirkung der Vollmacht vertrauen könne, solange kein Erbschein vorgelegt wird. Die Vorlage eines handschriftlichen Testaments allein genüge nicht für den Erbennachweis.
Gerichtskosten und weitere Schritte
Abschließend entschied das Oberlandesgericht, dass keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben werden. Es wies das Amtsgericht an, den Eintragungsantrag unter Beachtung der Auffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Dieser Fall zeigt die Komplexität und die Bedeutung der richtigen Auslegung von Vollmachten im Kontext von Erbrecht und Gr[…]


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