AG Hersbruck, Az.: 4 C 1324/13, Urteil vom 06.11.2014
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrags über eine Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … mit der Vers.-Nr.: … für das Schadensereignis vom 15.04.2013 gegen 21.00 Uhr in der Jahnstraße in Feucht – Überfahren von zwei Bodenschwellen – Deckungsschutz zu gewähren.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene, nicht festsetzbare Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 413,64 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2013 zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist in Ziffern 2) und 3) vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.187,68 € festgesetzt.
Gründe:
Dieser Betrag entspricht 80 % der um die Selbstbeteiligung reduzierten voraussichtlichen Bruttoreparaturkosten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Deckungsanspruch aus einer Fahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung).
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Fahrzeugvollversicherung für ein Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen … unter der Vers.-Nr.: …. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der Beklagten mit Stand vom 01.10.2010 zugrunde. Insofern wird auf die Anlage K1 inhaltlich Bezug genommen. Der Selbstbehalt beträgt 500,- €.
Der Kläger behauptet, dass er am 15.04.2013 mit dem gegenständlichen Wohnmobil die Jstraße in F. befahren habe. Hierbei habe er die beiden, in kurzen Abständen angebrachten Bodenschwellen (ca. 10 cm bis 15 cm hoch), die senkrecht über die Fahrbahn verliefen, übersehen. Durch das Überfahren mit dem Wohnmobil und die einwirkenden Kräfte sei an der rechten Seitenwand des Aufbaus ein langer Riss entstanden. Der Riss sei dadurch entstanden, dass das Wohnmobil über diese Bodenschwellen fuhr. Die Höhe des Schadens am Wohnmobil ist streitig.
Der Kläger meldete den Schaden der Beklagten im Rahmen der bestehenden Fahrzeugvollversicherung mit schriftlicher Schadenmeldung vom 22.05.2013 sowie ergänzende[…]