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Rechtsanwälte Kotz GbR

Private Krankenversicherung Beitragsanpassung – Ermessen des Versicherers

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LG Berlin – Az.: 4 O 381/20 – Urteil vom 21.12.2021

I. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXXX unwirksam sind:

I) im Tarif B 30/2 NL die Erhöhung zum 01.05.2017 in Höhe von 16,14 €

I) im Tarif B 30/2 NL Risikozuschlag die Erhöhung zum 01.05.2017 in Höhe von 0,97 €

I) im Tarif B 30/2 NL die Erhöhung zum 01.05.2020 in Höhe von 29,97 €

I) im Tarif B 30/2 NL Risikozuschlag die Erhöhung zum 01.05.2020 in Höhe von 1,80 €

und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist.

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 909,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2021 zu zahlen.

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 19. März 2021 aus den vom Kläger auf die unter Ziffer 1 aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat.

I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen.

I. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger unterhielt in dieser privaten Krankenversicherung jedenfalls den Tarif B 30/2 NL.

In den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009 unter I, Anlage BLD 4) und den Allgemeinen Tarifbedingungen (unter II) heißt es unter § 8b Beitragsanpassung:

I.

(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als den gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erford[…]


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