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Verkehrsunfall in Kreisverkehr – Haftungsverteilung

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OLG München – Az.: 10 U 3991/17 – Urteil vom 13.07.2018

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 05.12.2017 wird das Endurteil des LG Landshut vom 26.10.2017 (Az. 74 O 505/17) in Ziffern I. und II. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich 8039,21 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 % und die Beklagten samtverbindlich 75 %.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 07.12.2016 gegen 19.25 Uhr in F., Landkreis D.-L. im Kreisverkehr … geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 26.10.2017 (Bl. 41/46 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG Landshut hat nach Beweisaufnahme die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.680,75 EUR nebst Zinsen hieraus sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 334,75 EUR zu bezahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 09.11.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 05.12.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 1/2 der Berufungsakte) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 24.01.2017 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 9 der Berufungsakte) begründet.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26.10.2017 aufzuheben, soweit die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 5.362,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2017 sowie dazugehöriger anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 473,38 EUR abgewiesen wurde.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 8039,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.[…]


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