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Befugnis des Gerichts zur Aufgabe von Bauteilöffnungen

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LG Saarbrücken, Az.: 15 OH 41/11, Beschluss vom 05.04.2013

I.

Die Anträge der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 26.03.2013, dem Sachverständigen … verschiedene Bauteileöffnungen aufzugeben, werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin hat im Schriftsatz vom 26. März 2013, bei Gericht am 3. April 2013 eingegangen, beantragt, dem Sachverständigen … verschiedene Bauteilöffnungen aufzugeben. Sie ist der Auffassung, dass ohne solche Bauteilöffnungen der Beweisbeschluss vom 5. Dezember 2011 nicht abschließend beantwortet werden kann.

Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass ohne die von ihr gewünschten Bauteilöffnungen zumindest die konkreten Mängelbeseitigungskosten nicht festgestellt werden können, wohingegen der Sachverständige … in seinem Ausgangsgutachten bereits Gründe für die Zugerscheinungen insbesondere im Bereich der Steckdosen mitgeteilt hat.

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Ob das Gericht befugt ist, einem Sachverständigen Bauteilöffnungen aufzugeben, ist heftig umstritten. Im wesentlichen stehen sich zwei Meinungen gegenüber. Nach der einen Meinung kann das Gericht den Sachverständigen gemäß § 404a ZPO dermaßen anweisen und der Sachverständige hat dem Folge zu leisten. Es sei ureigenste Aufgabe des Sachverständigen dafür zu sorgen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erledigung des Gutachtenauftrags geschaffen werden. Jedenfalls wenn der Eigentümer des Bauwerks zustimme, müsse der Sachverständige auf Weisung des Gerichts Bauteilöffnungen und Verschließungen vornehmen1.

Nach einer anderen Meinung ist es Aufgabe der Prozessparteien oder Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens, die Voraussetzungen für eine Begutachtung zu schaffen. Das Gericht ist nach dieser Meinung nicht befugt, den Sachverständigen anzuhalten, Bauteile zum Zwecke der Begutachtung zu öffnen und anschließend wieder zu verschließen2. Der Sachverständige werde nach dem Gesetz zur Begutachtung von Sachverhalten herangezogen. Er trete insoweit an die Stelle des Richters, dem mangels Sachverstandes die Begutachtung nicht möglich ist. Ebenso wie der Richter nicht gezwungen ist, Bauteile zu öffnen, dürfte es auch der Sachverständige nicht sein. Es sei vielmehr allein Sache der Parteien, die Vorau[…]


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