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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchführungspflicht für Autovermietung

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VG Hamburg – Az.: 15 E 3147/19 – Beschluss vom 28.04.2020

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. Juli 2019 gegen den Bescheid vom 3. Juni 2019 (VD43/9V/0360193/2019) wird wiederhergestellt, soweit die Antragstellerin durch den Bescheid (dort unter II.) verpflichtet wird, das Fahrtenbuch an drei Terminen beim Polizeikommissariat … in Hamburg vorzulegen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 1.200 Euro.
Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

Die Antragstellerin ist eine bundesweit auftretende gewerbliche Autovermietung mit Sitz in Hamburg, die in der Rechtsform der GmbH tätig ist. Die lokalen Standorte (von der Antragstellerin bezeichnet als Station/Agentur) werden, soweit aus dem Internetauftritt der Antragstellerin ersichtlich, durch selbstständige Handelsvertreter betrieben. Die zu vermietenden Fahrzeuge sind auf die Antragstellerin zugelassen und werden den Stationen von ihr zur Verfügung gestellt. Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung des Geschäftsbetriebs, insbesondere zur Verteilung des wirtschaftlichen Risikos und der Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge, sind derzeit nicht bekannt.

Am 22. Januar 2019 wurde durch automatische Geschwindigkeitsmessung mit Frontfoto dokumentiert, dass mit einem auf die Antragstellerin zugelassenen Kleintransporter (amtliches Kennzeichen HH-…) gegen 13:12 Uhr auf der Landstraße in Ettlingen-Bruchhausen (Baden-Württemberg) die an dieser Stelle zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 30 km/h um 25 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten wurde. Das Fahrerfoto zeigt das relativ gut erkennbare Gesicht einer Frau mittleren Alters mit langen dunklen Haaren.

Mit Zeugenfragebogen vom 1. Februar 2019 informierte das Ordnungsamt der Stadt Ettlingen die Antragstellerin darüber, dass der abgebildeten Fahrzeugführerin die vorstehende Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt werde. Die Antragstellerin werde als Zeugin gebeten, innerhalb einer Woche die Personalien der verantwortlichen Person mitzuteilen. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 13. Februar 2019, bei der Stadt Ettlingen eingegangen am 19. Februar 2019, mit, das Fahrzeug sei nicht vermietet gewesen, man möge sich (ggf. mit Foto) an die genannte Station wenden. Auf dem beigefügten Stationsdatenblatt sind die Kontaktdaten und Öffnungszeiten der Station in Rastatt angegeben, welche durch die … GmbH & Co. KG mi[…]


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