OLG Frankfurt – Az.: 7 U 130/16 – Urteil vom 26.01.2022
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. Juli 2016 (Az. 3 O 78/16) abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin seit dem 01.03.2013 monatlich im Voraus bis zum Tod der versicherten Person, Herrn A, 500,- € Unfallrente sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.171,67 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 115% des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rentenzahlungen aus einer Unfallversicherung.
Die Klägerin unterhält bei dem Beklagten eine Unfallversicherung (Vers.-Nr. …), bei der der Ehemann der Klägerin, Herr A, versicherte Person ist. Dem Vertrag liegen ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 07.07.2006 (Anlage K1, BI. 6f d.A.) die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen 55plus (X) (nachfolgend: AUB 2005) zugrunde. Nach dem Versicherungsvertrag zahlt der Beklagte ab einem Invaliditätsgrad von 50% eine monatliche Unfallrente in Höhe von 500 €, sofern die in Ziff. 2.1.1.1 AUB 2005 festgelegten Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung vorliegen. Hiernach ist erforderlich, dass die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (Invalidität), die Invalidität innerhalb eines Jahres eingetreten und innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von dem Versicherungsnehmer bei dem Beklagten geltend gemacht worden ist. Der Invaliditätsgrad des Körperteiles „Fuß“ beträgt nach der vereinbarten Gliedertaxe 40% (Ziff. 2.1.2.2.1 AUB 2005). Für Schäden außerhalb der Gliedertaxe ist für die Invalidität maßgeblich, inwieweit nach medizinischen Gesichtspunkten die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist (2.1.2.2.2 AUB 2005).
Am XX.XX.2013 stürzte der Ehemann der Klägerin infolge von Glatteis, fiel auf den Hinterkopf und erlitt hierdurch eine Subarachnoidalblutung im Bereich des craniocervicalen Übergangs, wobei es […]