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Restwerklohnansprüche – Lieferung und Montage von Leichtmetallfenstern

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LG Hannover – Az.: 1 O 16/12 – Urteil vom 14.12.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83.410,42 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 06.11.2018

sowie weitere Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt:

– auf einen Betrag in Höhe von 210.457,65 € vom 30.12.2011 bis zum 08.11.2012,

– auf einen Betrag in Höhe von 272.518,43 € vom 09.11.2012 bis zum 15.11.2017

– auf einen Betrag in Höhe von 143.335,95 € vom 16.11.2017 bis zum 05.11.2018.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin 1.484,06 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 %.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert:

bis zum 06.11.2012: 210.457,65 €
vom 07.11.2012 bis zum 13.12.2012: 331.914,53 € (Klageerweiterung, Schriftsatz vom 07.11.2012)
vom 14.12.2012 bis zum 04.10.2017: 325.272,39 € (abzgl. 6.642,14 € aus der Position N11.01)
vom 05.10.2017 bis zum 18.12.2017: 326.272,39 € (+ 1.000 €, Herausgabe der Bürgschaftsurkunde)
vom 19.12.2017 bis zum 07.11.2018: 227.766,18 € (abzgl. 97.506,21 € und abzgl. 1.000 €)
seit dem 08.11.2018: 166.358,09 € (abzgl. 61.408,09 €)

Tatbestand
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Restwerklohnansprüche geltend.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Lieferung und Montage von Leichtmetallfenstern für das Bauvorhaben … gemäß dem Angebot vom 19.05.2006 unter Vereinbarung der VOB/B (Stand 2006) sowie der Zusatzvereinbarung „Zusätzliche Vertragsbedingungen“ (Anlage K 5). Wegen der Einzelheiten wird auf den Auftrag und die Leistungsbeschreibung nebst Angebot Anlagen K 1 und K 2 (Anlagenband Klägerin) verwiesen. Die Klägerin überreichte der Beklagten eine Vertragserfüllungsbürgschaft vom 10.07.2006 über 22.261,12 € (Anlage K 29). Gemäß dem Kreditvertrag zahlt die Klägerin an die Bürgin als Gebühr 1 % der Bürgschaftssumme pro Jahr (vgl. Avalkreditvertrag, Anlage K 31).

Die Beklagte kündigte den Bauvertrag mit Schreiben vom 31.07.2008 wegen Verzugs mit den Bauleistungen (vgl. Anlage K 3). Zwischen den Parteien steht im Streit, ob die Beklagte[…]


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