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Eine behinderte Frau darf trotz Verbots Hund in der Wohnung halten

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BayObLG
Az: 2 Z BR 81/01
Beschluss vom 25.10.2001
Vorinstanzen: LG Regensburg – Az.: 7 T 332/99 und AG Regensburg – Az.: 13 UR 11 5/99

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Behinderte Menschen dürfen im Einzelfall ein Haustier in der Wohnung halten, auch wenn die Hausordnung dies untersagt.
Sachverhalt:
Eine Contergangeschädigte Arbeitslose hatte trotz Verbots einen Dackel in der Wohnung gehalten. Die Frau hatte vor Gericht geltend gemacht, dass sie den Hund brauche, weil sie auf Grund ihrer Behinderung an die Wohnung gebunden sei und kaum Kontakte zu anderen Menschen habe. Die Richter wiesen nun die Klage der Mitbewohner zurück, die sich durch das Bellen des Hundes belästigt gefühlt hatten.
Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht der Richter steht der Durchsetzung des Hundeverbots durch die Mitbewohner der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegen. Nach Art. 3 Absatz 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Diese Bestimmung entfalte zwar keine unmittelbare Drittwirkung, strahlt aber nach Ansicht des Gerichts auf die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Normen aus. Weil die Hundehaltung nach den Feststellungen des Gerichts dazu beiträgt, die Behinderung der Beklagten im Verhältnis zu nicht behinderten Menschen auszugleichen, erscheint es grob unbillig und damit als Verstoß gegen § 242 BGB, das im Übrigen wirksame Hundeverbot durchzusetzen.

Urteil:

Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat am 25. Oktober 2001 in der Wohnungseigentumssache wegen Hundehaltungsverbots b e s c h l o s s e n:
I. Der Antragsgegnerin zu 1 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt R als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.
II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Regensburg vom 6. Mai 1999 (Nr. 2) und des Landgerichts Regensburg vom 23. März 2001 aufgehoben. Der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1 wird abgewiesen.
III. Die Antragsteller haben die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie beider Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen. Die Gerichtsko[…]


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