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Poliscan FM1 mit der Softwareversion 4.4.9. – standardisiertes Messverfahren?

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Zuverlässige Geschwindigkeitsmessung: Kammergericht bestätigt Poliscan FM1-Verfahren
Die fehlende Erfassung des Messbereichs und die fehlende Speicherung der Rohmessdaten durch das Geschwindigkeitsmessverfahren Poliscan FM1 mit der Softwareversion 4.4.9. führen nicht zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses, und das Gerät behält seine Standardisierung trotz Softwareänderungen, wodurch dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf die Generierung oder Speicherung dieser Daten zusteht.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 229/23 – 122 Ss 109/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die fehlende Erfassung des Messbereichs und die Nichtspeicherung der Rohmessdaten beim Geschwindigkeitsmessverfahren Poliscan FM1 entziehen dem Messergebnis nicht seine Verwertbarkeit.
Softwareänderungen beeinflussen die Standardisierung des Messverfahrens grundsätzlich nicht.
Dem Betroffenen steht kein Anspruch auf die Generierung oder Speicherung bestimmter Messdaten zu.
Ein Beweisverwertungsverbot aufgrund der fehlenden Daten besteht nicht, es sei denn bei schwerwiegenden Rechtsverstößen.
Der Senat bestätigt, dass standardisierte Messverfahren und deren reduzierte Überprüfbarkeit verfassungsgemäß sind.
Die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung bei standardisierten Messverfahren sind erfüllt.
Ein Anspruch auf Einsicht in bestimmte Messdaten zur nachträglichen Überprüfung besteht nicht.
Die Gerichtsentscheidung stützt sich auf umfassende Prüfungs- und Zulassungsverfahren der Messgeräte.


Geschwindigkeitsmessung im Wandel der Zeit
Die Überwachung von Geschwindigkeitsbegrenzungen ist in der heutigen Zeit unverzichtbar für die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Zur Messung werden zunehmend technisch ausgereifte Radarsysteme eingesetzt. Mit fortschreitender Entwicklung ergeben sich jedoch stets neue rechtliche Fragestellungen hinsichtlich der Zulässigkeit und Verwertbarkeit der ermittelten Messdaten.

Mit dem Messverfahren Poliscan FM1 wird ein Beispiel einer solchen rechtlichen Auseinandersetzung behandelt. Im Fokus steht die Frage, ob die Softwareversion 4.4.9. die Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren erfüllt und die[…]


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