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Fahrerlaubnisentziehung bei Diabetes mellitus Typ I

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 21.3020 – Beschluss vom 08.02.2022

I. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie unzulässig ist, und im Übrigen zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A79, A1, AM, B, BE und L.

Der Antragsteller leidet seit 1985 an einem Diabetes mellitus Typ I und weiteren (Folge-)Erkrankungen. Nach einem durch eine Hypoglykämie verursachten Verkehrsunfall im Mai 2017 verzichtete er auf seine Fahrerlaubnis, soweit sie Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 betraf. Gemäß den ihm erteilten Auflagen legte er bis Sommer 2019 in regelmäßigen Abständen Bescheinigungen des ihn behandelnden Arztes vor.

Im April 2021 wurde dem Landratsamt Main-Spessart bekannt, dass eine Zeugin (Polizeibeamtin) am 27. März 2021 eine sehr unsichere und auffällige Fahrweise des Antragstellers beobachtet und dies bei der Polizei angezeigt hatte. Sein Fahrzeug sei immer wieder mit dem linken Reifen über die Mittellinie der Fahrspur (Bundesstraße) gekommen und habe ständig geschlingert. Der Antragsteller habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen von 80 km/h auf 120 km/h beschleunigt und wieder auf 80 km/h gebremst. Bei der unmittelbar anschließenden Verkehrskontrolle durch die Zeugin habe er einen verwirrten Eindruck gemacht, den Grund der Kontrolle nicht nachvollziehen können und sich wenig einsichtig gezeigt. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,00 mg/l.

Unter Bezugnahme auf diesen Vorfall und das Verfahren zur Überprüfung seiner Fahreignung aus dem Jahr 2017 forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 29. April 2021 auf, ein fachärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) zur Klärung der Fragen vorzulegen, ob bei ihm eine Krankheit vorliege, insbesondere eine altersbedingte Krankheit nach Nr. 4, 5 und 6 der Anlage 4 zur FeV, die gegenwärtig seine Fahreignung ausschließe, ob er den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht werden könne und ob weitere Untersuchungen, z.B. psychologische Tests des Leistungsvermögens, erforderlich seien.

Mit Formularerklärung vom 6. Mai 2021 erklärte sich der Antragsteller mit einer Begutachtung einverstanden, legte in der Folge jedoch trotz mehrmals verlängerter Beibringungsfrist kein Gutacht[…]


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