Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung – Wirksamkeit bei Auftragsrückgang

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Hamburg, Az.: 3 Ca 210/12

Urteil vom 16.01.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 4.791,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung sowie hilfsweise über Weiterbeschäftigung.

Symbolfoto: kadmy/Bigstock

Die Beklagte ist ein Zahntechnikunternehmen und beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Die 1960 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. August 1991 als zahntechnische Helferin in der Edelmetallabteilung zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehaltsdienst von zuletzt EUR 1.597,00 in Teilzeit beschäftigt.

Die Beklagte automatisierte ab Juli 2011 die Herstellung von Zahnersatz durch den Einsatz einer DATRON CNC-Fräsmaschine. Dadurch ging die manuelle Herstellung von Kronen und Brücken, in deren Rahmen die Klägerin tätig war, allein im Jahr 2011 um 38,53% zurück. Aus Anlass dieser Entwicklung beschlossen die Geschäftsführer der Beklagten aufgrund anhaltender Auftragsrückgänge in der manuellen Herstellung von Zahnersatz, Teilzeitkräfte und zahntechnische Hilfskräfte einzusparen und die verbleibenden Aufgaben ausschließlich Vollzeitkräften und gelernten Zahntechnikern zu übertragen. Danach sollen zahntechnische Hilfstätigkeiten in der Edelmetall-Abteilung nur noch von vier gelernten Zahntechnikern übernommen werden.

Mit Schreiben vom 28. März 2012 (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.), der Klägerin zugegangen am selben Tage, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Oktober 2012.

Mit ihrer am 18. April 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 25. April 2012 der Beklagten zugestellten Klage wendet die Klägerin sich gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses und begehrt Weiterbeschäftigung.

Die Klägerin trägt vor, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt.

Zu berücksichtigen sei, dass auch sie im Juni 2008 an einem CAD CAM – Kurs teilgenommen hat. Im Bereich des Modellierens hätte die Beklagte Herrn e. als Zahntechniker in Vollzeit und die Klägerin in Teilzeit bei gleichmäßiger Verteilung aller zu modellierenden Arbeiten auslasten können.

Aus […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv