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Erneute Unterschrift unter vorherigem notariellem Testament

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OLG München – Az.: 31 Wx 441/21 – Beschluss vom 26.01.2022

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Nachlassgericht – vom 10.09.2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 2 hat die dem Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.
Gründe
I.

Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Gründe für festgestellt zu erachten sind, da das handschriftliche Testament vom 26.10.2018 wirksam ist.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 10.09.2021 und die weiteren Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 06.12.2021 Bezug genommen. Diesen schließt sich der Senat vollumfänglich an. Ergänzend ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens auf Folgendes hinzuweisen:

1. Dass das handschriftliche Testament vom 26.10.2018 zunächst wirksam errichtet wurde, was gemäß § 2258 Abs. 1 BGB zur Folge hatte, dass das notarielle Testament vom 19.10.2017 wirksam widerrufen wurde, wird grundsätzlich von keinem Beteiligten angezweifelt. Auch der Senat hat keinen Anlass, von der Unwirksamkeit dieses späteren handschriftlichen Testaments auszugehen.

2. Auch die nachträgliche Unterschrift vom 09.05.2019 unter der beglaubigten Abschrift des – wirksam widerrufen – notariellen Testaments berührt die Wirksamkeit des handschriftlichen Testaments nicht.

a) Dabei kann dahinstehen, ob in materieller Hinsicht durch die neuerliche Unterschrift auf der Abschrift abermals ein späteres Testament errichtet werden sollte, durch das das handschriftliche Testament aufgehoben wird (§ 2258 Abs. 1 BGB) oder ob hierdurch nur der Widerruf des späteren handschriftlichen Testaments erklärt werden und das ursprüngliche notarielle Testament wieder seine Wirksamkeit entfalten sollte (§ 2258 Abs. 2 BGB). Insbesondere kann offen bleiben, ob allein diese Unterschriftsleistung ohne weitere Zusätze oder Erklärungen den notwendigen Testierwillen für ein neues Testament bzw. jedenfalls den notwendigen Erklärungswillen für den Widerruf des späteren Testaments beinhalten kann.

b) Ungeachtet der vorhandenen Auslegungsmöglichkeiten […]


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