Erbverzichtsverträge werden schriftlich verfasst und müssen zwingend notariell beurkundet werden
Es ist für viele Erblasser ein wahrer Graus, dass es im tatsächlichen Erbfall zu Streitigkeiten unterhalb der Erben kommen könnte. Dies ist einer der Gründe, warum die Erbmasse nicht selten bereits noch zu Lebzeiten des Erblassers auf der Grundlage der Wünsche des Testators verteilt wird. Hierfür gibt es genügend Möglichkeiten und der Erbverzichtsvertrag ist durchaus auch ein gutes Instrument. Der Erbverzichtsvertrag ist in erster Linie für diejenigen Erben gedacht, welche von vornherein überhaupt kein Interesse an dem Erbteil haben und er gehört zu denjenigen Instrumenten im Erbrecht, über das nur sehr wenig bekannt ist.
Um was handelt es sich bei dem Erbverzichtsvertrag eigentlich?
Nach einem notariellen Erbverzicht wird der Erbe behandelt, als ob er das Erbe ausgeschlagen hätte oder enterbt worden wäre. (Symbolfoto: Stokkete/Shutterstock.com)
Ganz wie es der Name bereits andeutet handelt es sich bei dem Erbverzichtsvertrag (EV) um einen Vertrag, der zwischen den verzichtenden Erben und dem Erblasser geschlossen wird. Da es sich um einen Vertrag im eigentlichen Sinne handelt kann eine derartige vertragliche Vereinbarung logischerweise lediglich dann rechtlich wirksam geschlossen werden, wenn der Erblasser noch am Leben ist. In der gängigen Praxis erklären die Erben in einem derartigen Vertrag in schriftlicher Form ihren ausdrücklichen Verzicht auf das Erbe und erhalten dafür im Gegenzug eine finanzielle Abfindung als Entschädigung.
Die erbverzichtsvertragliche Regelung muss einigen Regeln folgen, damit die rechtliche Wirksamkeit gegeben ist. Es handelt sich um einen beiderseitigen Vertrag, der nicht einseitig geschlossen werden kann. Dementsprechend ist das beiderseitige Einverständnis zwingend erforderlich. Sowohl der Erblasser als auch der verzichtende Erbe muss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses persönlich zugegen sein, da der Gesetzgeber den EV als höchstpersönliches Geschäft ansieht. Es ist jedoch möglich, dass sich der verzichtende Erbe durch eine bevollmächtigte Person rechtlich vertre[…]