Fristlose Verdachtskündigung und die erschlichene Entgeltfortzahlung
Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 6 Sa 583/22) vom 01.12.2022 bietet einen lehrreichen Einblick in die gesetzliche Bestimmung und Interpretation rund um das komplizierte und diffizile Theam von fristloser Kündigung wegen dringenden Verdachts von Vertragspflichtverletzungen. In diesem speziellen Fall dreht es sich um die erschlichene Entgeltfortzahlungen, vermeintlich vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit und eine Vielzahl von rechtlichen und moralischen Herausforderungen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Verdachtskündigung: Das Urteil beruht auf einer Streitigkeit hinsichtlich der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung aufgrund des Verdachts, dass der Kläger Entgeltfortzahlungen erschlichen hat.
Zeitliche Nähe zu Prüfungsleistungen: Ein Indiz für den Verdacht war die enge zeitliche Nähe zwischen den Fällen von Arbeitsunfähigkeit und Prüfungsterminen des Klägers.
Verweigerungshaltung des Klägers: Aus den schriftlichen Äußerungen des Klägers konnte eine grundsätzliche Weigerungshaltung abgeleitet werden, er hatte keinen klaren Krankheitsgrund angegeben.
Verstoß gegen Arbeitsverhältnis: Insgesamt wurde entschieden, dass der Kläger seiner Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist und damit gegen das Arbeitsverhältnis verstoßen hat.
Erschleichung von Entgeltfortzahlung: Es konnte ein dringender Verdacht ermittelt werden, dass der Kläger Entgeltfortzahlungen erschlichen und seine vertraglichen Pflichten verletzt hat.
Fristlose Kündigung rechtens: Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Der Kläger müsse in Zukunft genauer Auskunft über die Ursachen seiner Abwesenheit vom Arbeitsplatz geben.
Berufungsantrag zurückgewiesen: Obwohl gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde, wurde diese zurückgewiesen, da die vorgelegten Beweise nicht ausreichend waren. Es wurde betont, dass die prozessuale Obliegenheit beim Kläger liegt, die genauen Ursachen seiner Abwesenheit darzulegen.
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Auseinandersetzung um die fristlose Verdac[…]