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Hunde-OP-Schutz-Versicherung – Wirksamkeit Positivkatalog

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LG Heidelberg – Az.: 1 S 47/15 – Urteil vom 27.04.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 22.10.2015, Az. 23 C 372/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag.

Die Beklagte bietet Hunde-OP-Schutz-Versicherungen an, die sie wie folgt bewirbt:

Hier die Leistungen der Tierversicherung im Überblick:

Übernahme der Kosten für medizinisch notwendige Operationen bei Krankheit oder nach Unfall des Hundes – je nach Vereinbarung – nach dem 1fachen oder 2fachen Satz der tierärztlichen Gebührenordnung (GOT).

(…)

Der Kläger ist Halter des irischen Wolfshunds A.. Er hat für diesen Hund bei der Beklagten ab 10.01.2007 eine Hunde-OP-Schutz-Versicherung abgeschlossen. Gemäß Versicherungsschein gelten für diese Versicherung die Allgemeinen Bedingungen der Uelzener für die Tierkrankenversicherung von Hunden (ABKH 2004).
Die ABKH 2004 enthalten folgende Regelungen:
§ 2 Versicherte Gefahren und Kosten
Tritt bei einem versicherten Tier eine Veränderung des Gesundheitszustands innerhalb der Vertragslaufzeit auf, die einen chirurgischen Eingriff unter Vollnarkose erforderlich macht, so ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die durch tierärztliche Rechnung nachgewiesenen Kosten

a) folgender Operationen (*):

(…)

B 3.4 Femurkofpresektion

B 3.6 Luxation, operative Reposition

(…)

Die Kostenerstattung erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT).

(…)

(*) = Die genannten Kennziffern entstammen der Gebührenordnung für Tierärzte in der Fassung vom 1.August 1999.

Unter § 3 der ABKH 2004 sind nicht versicherte Gefahren und Kosten durch Auflistung von 11 Unterpunkten aufgeführt. In den ABHO 2010 wurde der § 3 um folgende Ziffer 12 ergänzt:

Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Aufwendungen für:

(…)

12. In § 2 a) nicht aufgeführte Operationen.

(Symbolfoto: Monkey Business Images/Shutterstock.com)[/[…]


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