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Kopftuch (tragen) – ordentliche Kündigung rechtmäßig?

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 472/01
Urteil vom 10.10.2002
Vorinstanzen:
I. Instanz: Arbeitsgericht Hanau, Az.: 3 Ca 293/99, Urteil vom 13.04.2000
II. Instanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Az.: 3 Sa 1448/00, Urteil vom 21.06.2001

Leitsatz:
Das Tragen eines – islamischen – Kopftuchs allein rechtfertigt regelmäßig noch nicht die ordentliche Kündigung einer Verkäuferin in einem Kaufhaus aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen nach § 1 Abs. 2 KSchG.

In Sachen hat der zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2002 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2001 – 3 Sa 1448/00 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 13. April 2000 – 3 Ca 293/99 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. August 1999 nicht aufgelöst worden ist.
3. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und über Annahmeverzugsansprüche der Klägerin.
Die am 29. November 1970 in der Türkei geborene Klägerin begann am 1. August 1989 bei der Beklagten eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau und war seit deren Abschluss als Verkäuferin beschäftigt.
Die Beklagte betreibt in S. ein Kaufhaus mit einer Verkaufsfläche von ca. 9.000 qm. Ihr Warensortiment besteht u. a. aus Modeartikeln, sog. Accessoires, Spielsachen, Schmuck, Kosmetika, Schreib-, Leder- und Süßwaren. Lebensmittel werden nicht angeboten. Die Beklagte beschäftigt im Verkauf ca. 85 Arbeitnehmer, im Verwaltungsbereich 8 Arbeitnehmer, in der Warenannahme 2 Arbeitnehmer und mit Hausmeisteraufgaben 3 Mitarbeiter.
Di[…]


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