Oberlandesgericht Nürnberg
Az.: 5 U 456/06
Urteil vom 20.04.2006
Vorinstanz: LG Regensburg, Az.: 3 O 1314/05
In Sachen erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg, 5. Zivilsenat, folgenden Beschluss:
Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 21. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.900,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beklagte wurde durch Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 21. Dezember 2005 verurteilt, an die Klägerin 2.813,90 Euro nebst Zinsen zu zahlen und einen Pkw Mercedes Benz, Typ E 270 CDI herauszugeben. Am 17. Februar 2006 ging beim Oberlandesgericht ein Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigen ein, mit dem gegen das bereits am 29.12.2005 zugestellte Endurteil vom 21.12.2005 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt wurde.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs machte der Beklagte geltend, er habe seinen Prozessbevollmächtigten am Freitag, den 27.01.2006 per E-Mail den Auftrag erteilt, Berufung einzulegen. Eine Kopie dieser E-Mail habe routinemäÃig an seine weitere E-Mail-Adresse gesandt, wo sie auch angekommen sei. Die an den Prozessbevollmächtigten adressierte E-Mail sei auch nicht als unzustellbar zurückgekommen. Die Richtigkeit dieser Behauptung versicherte der Beklagte an Eides Statt und legte einen Ausdruck der fraglichen E-Mail vor.
In der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigen sei die E-Mail aber nie angekommen, was die zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte ⦠an Eides Statt versicherte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 15.02. und 06.03.2006 Bezug genommen.
Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 15.03.2006 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass aus der Sicht des Senats der Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei.
II.
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten, ist statthaft (Â[…]