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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitszeit – Ermessensausübung

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Unstimmigkeiten in Arbeitszeiten führen zu Rechtsstreit
Im Herzen der industriellen Landschaft von Westfalen, in der Stadt Hagen, entwickelte sich ein Rechtsstreit zwischen einem 54-jährigen Auslieferungsfahrer und seinem Arbeitgeber. Was zunächst als normale Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehung begann, nahm bald eine interessante Wendung. Das Hauptproblem drehte sich um die Arbeitszeiten des Auslieferungsfahrers.

Direkt zum Urteil Az: 4 Ca 1688/20 springen.

Die Anfänge: Klarheit im Arbeitsvertrag?
Der Auslieferungsfahrer, seit über einem Jahrzehnt in Diensten des Unternehmens, belieferte Schulen, Kantinen und Haushalte mit Mittagsmenüs. Die Bedingungen seiner Anstellung waren in einem Arbeitsvertrag festgelegt, einschließlich einer Vereinbarung über eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden. Auf dem vom Fahrer ausgefüllten Bogen „Arbeitnehmerdaten zur Einstellung“ stand: „Arbeitszeit: 25 Stunden pro Woche, Montag bis Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr“.
Änderungen an den Arbeitszeiten: Überraschung für den Arbeitnehmer
Nach fast 11 Jahren unveränderter Arbeitszeiten änderte der Arbeitgeber die Zeiten überraschend. Mit einem Schreiben vom 06.07.2020 informierte das Unternehmen den Fahrer über die neue Regelung. Die Arbeitszeiten sollten nun von Montag bis Donnerstag zwischen 08:00 Uhr und 12:40 Uhr und von 07:30 Uhr bis 14:20 Uhr liegen.
Verhandlungen und Unstimmigkeiten führen zu Gerichtsverfahren
Dieser Wechsel führte zu Konflikten zwischen den Parteien, da der Fahrer der Meinung war, die Arbeitszeiten seien durch seinen Arbeitsvertrag und die Angaben auf dem Einstellungsbogen festgelegt. Nach gescheiterten internen Verhandlungen entschied sich der Fahrer, den Rechtsweg zu beschreiten und zog vor das Arbeitsgericht Hagen.
Das Urteil: Anerkennung der ursprünglichen Arbeitszeiten
Die Justiz legte das Urteil am 16.02.2021 vor. Das Gericht entschied, dass die Beklagte, also der Arbeitgeber, den Kläger, den Fahrer, weiterhin 25 Stunden pro Woche zu den ursprünglichen Zeiten beschäftigen muss. Somit sollte der Fahrer von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr arbeiten.

Das vorliegende Urteil
ArbG Hagen (Westfalen) – Az.: 4 Ca 1688/20 – Urteil vom 16.02.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger 25 Stunden pro Woche zu beschäftigen, wobei sich die Arbeitszeit wie folgt verteilt: Montag bis Freitag von 08.00 Uhr […]


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