BayObLG – Az.: 202 ObOWi 106/22 – Beschluss vom 31.01.2022
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 18.10.2021 mit den Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 18.10.2021 wegen einer am 11.04.2021 als Führer eines Pkws begangenen Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h zur Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG verhängt. Mit seiner gegen diese Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Sachrüge begründet.
1. Die Urteilsgründe sind zur Höhe der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit in sich widersprüchlich und können daher nicht Grundlage für die Verurteilung sein.
a) Zwar wird im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen eine mit der Geschwindigkeitsmessanlage TRAFFIPAX Traffistar S 330 ermittelte Geschwindigkeitsüberschreitung um „mindestens 46 km/h (nach Toleranzabzug)“ bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geschildert, was mit der Urteilsformel in Einklang steht. Im weiteren Verlauf der Urteilsgründe wird jedoch ausgeführt, dass die Messtoleranz von 5 km/h „von der gemessenen Geschwindigkeit von 133 km/h abgezogen“ worden sei, so dass unter Berücksichtigung dieser Feststellung lediglich eine Überschreitung um 28 km/h gegeben wäre.
b) Soweit die Generalstaatsanwaltschaft unter Hinweis auf diesen Widerspruch konstatiert, es handele es sich um offensichtliche Schreibversehen, trifft dies zwar zu, rechtfertigt aber keineswegs den Schluss, dass der höhere Wert maßgeblich sei. Der Senat kann bei den widersprüchlichen Tatsachenfeststellungen nicht ausschließen, dass möglicherweise der höhere Wert fehlerhaft ist.
c) Ebenso wenig kann der Widerspruch der Urteilsgründe durch einen Rückgriff auf den Akteninhalt ausgeräumt werden, weil sich dies aus prozessualen Gründen verbietet. Die Ermittlung des Sachverhalts und dessen Darstellung in den Urteilsgründen ist ausschließlich Aufgabe des Tatrichters. Eine Nachbesserung unzulänglicher Urteilsgründe durch den Akteninhalt ist dem Rechtsbeschwerdegericht schon deshalb verwehrt[…]