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Kaskoversicherer Regress bei Beschädigung Mietfahrzeug bei Trunkenheitsfahrt

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Trunkenheitsfahrt und Versicherungsregress: Ein komplexer Fall von Haftung und Verjährung
Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken verhandelt wurde, dreht sich um einen Verkehrsunfall, der sich im Oktober 2019 ereignete. Der Beklagte war nach erheblicher Alkoholisierung von der Straße abgekommen und hatte ein Mietfahrzeug beschädigt, das bei der Klägerin versichert war. Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, verlangte Schadensersatz vom Beklagten. Das Hauptproblem in diesem Fall war die Frage der Haftung und der möglichen Verjährung des Anspruchs.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 2/22 >>>

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Vertragsverletzungen und Obliegenheitspflichten
Trunkenheitsfahrt und Versicherungsregress: Ein Urteil, das die Wichtigkeit der Vertragstreue und die Komplexität von Haftungs- und Verjährungsfragen in Versicherungsfällen unterstreicht. (Symbolfoto: Feelimage /Shutterstock.com)

Die Klägerin argumentierte, dass der Beklagte durch seine Trunkenheitsfahrt und das anschließende Entfernen vom Unfallort gegen vertragliche Obliegenheiten verstoßen habe. Dies berechtige sie, die Versicherungsleistung zu kürzen und den Schaden vom Beklagten zurückzufordern. Der Beklagte berief sich auf die Einrede der Verjährung und argumentierte, dass er das Fahrzeug im Einverständnis mit dem Mieter, seiner Mutter, genutzt habe.
Verjährungsfragen und häusliche Gemeinschaft
Ein weiterer strittiger Punkt war die Frage der Verjährung. Der Beklagte argumentierte, dass der Anspruch der Klägerin verjährt sei, da mehr als sechs Monate seit der Rückgabe des beschädigten Fahrzeugs vergangen waren. Zudem wies er darauf hin, dass er mit seiner Mutter in einer häuslichen Gemeinschaft lebe, was nach § 86 Abs. 3 VVG einen Regressanspruch ausschließen könnte.
Gesamtschuldnerausgleich als zentraler Punkt
Das Landgericht Saarbrücken hatte den Beklagten zur Zahlung von 6.570,73 Euro nebst Zinsen verurteilt. Es stützte seinen Anspruch auf den Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB. Beide Parteien, sowohl die Klägerin als auch der Beklagte, hafteten gegenüber der Eigentümerin[…]


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