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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Verjährung Reparaturanspruch aus Garantievereinbarung

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OLG Zweibrücken – Az.: 2 U 40/15 – Urteil vom 29.04.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Gebrauchtwagenkauf noch auf die Durchführung von Reparaturarbeiten sowie auf die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Am 23. Januar 2013 verkaufte und übergab die Beklagte an den Kläger ein gebrauchtes Kraftfahrzeug der Marke Opel, Typ Vivaro Kastenwagen mit einer Laufleistung von 150.633 Kilometern zu einem Kaufpreis in Höhe von 9.450,00 € brutto. Am 24. Januar 2013 schlossen die Parteien hinsichtlich des Kraftfahrzeuges einen Garantievertrag mit einer Garantielaufzeit von zwölf Monaten. Nach § 1 der Garantiebedingungen ist der Verkäufer im Falle eines Defektes eines von der Garantie umfassten Bauteils innerhalb der Laufzeit der Garantie zu einer Reparatur verpflichtet. Nach § 2 Nr. 1 lit. g der Garantiebedingungen sind von der Garantie auch Schäden an der Kraftstoffanlage umfasst. Nach § 6 Nr. 2 der Garantiebedingungen werden für Materialkosten bei einer Betriebslaufleistung des beschädigten Bauteils von mehr als 100.000 Kilometern nur 40% bezahlt (Selbstbehalt). Nach § 5 Nr. 2 der Garantiebedingungen verjähren Ansprüche aus dem Garantiefall sechs Monate nach Schadenseintritt, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit.

Am 22. Juli 2013 blieb das Kraftfahrzeug aufgrund einer Funktionsstörung der Einspritzdüse liegen. Gemäß Kostenvoranschlag der Beklagten vom 2. August 2013 hätten sich die Kosten für eine Reparatur des Kraftfahrzeuges auf 1.698,72 € zzgl. 19% Umsatzsteuer in Höhe von 322,76 € belaufen.

Mit Schreiben vom 8. August 2013 forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Reparatur des Fahrzeuges unter Fristsetzung bis zum 28. August 2013 auf. Mit Schreiben vom 29. August 2013 lehnte der Klägervertreter die Regulierung des Schadensfalls auf der Grundlage der abgeschlossenen Garantievereinbarung ab und erklärte mit Schreiben vom 13. November 2013 nach fruchtlosem Ablauf der[…]


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