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Haftung für Auslaufen von Heizöl bei Tankbefüllung durch Tankwagenfahrer

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LG Arnsberg – Az.: 4 O 31/18 – Urteil vom 04.12.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 16.724,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten nach Regulierung eines vom Versicherungsschutz umfassten Schadensfalles den Ausgleich aus übergegangenem Recht.

Die Klägerin ist Umwelthaftpflichtversicherer der F. Die F ist Trägerin des G in xxxxx X.

Der Kindergarten verfügte über einen unterirdischen Heizöltank. Der Heizöltank wurde am 12.10.2015 von der Firma Spedition C mit Heizöl betankt. Der Tankwagen, mit dem das Heizöl angeliefert wurde, ist bei der Beklagten kraftfahrzeugversichert. Der Zeuge D parkte den Tankwagen auf der öffentlichen Straße vor dem Kindergarten, führte dann einen Schlauch durch das Gebäude und über den Innenhof des Kindergartens in den Einfüllstutzen des Tanks, um ihn zu betanken. Bei dem Betanken kam es zum Überlaufen des Heizöls. Das übergelaufene Heizöl verteilte sich auf den Pflastersteinen des Innenhofes und drang in das Erdreich ein. Die Kosten in Höhe von 25.087,22 EUR, die die F für die Beseitigung der Kontamination des Erdreiches aufwendete, wurden von der Klägerin erstattet.

Die Klägerin hat der Firma P den Streitverkündet mit der Aufforderung dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten. Zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten bestand ein Wartungsvertrag betreffend des Tanks. Mit Schriftsatz vom 17.08.2017 ist die Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Schaden. Es handele sich um eine Gefährdungshaftung, da der Schaden bei Betrieb eines Fahrzeuges eingetreten sei. Im Übrigen habe der Zeuge D sich pflichtwidrig verhalten. Ihm sei durch die Kindergartenleiterin, die Zeugin W, mitgeteilt worden, dass die Tankuhr defekt gewesen sei. Er habe jedoch dennoch ohne die Füllmenge des Tanks zu überprüfen, den Einfüllvorgang gestartet.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.087,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,[…]


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