Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaskoversicherung – Verkehrsunfallflucht – Irrtum des Versicherungsnehmers über den Geschädigten

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

OLG Saarbrücken, Az.: 5 U 75/14, Urteil vom 10.02.2016

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3.11.2014 – 14 O 86/14 – wie folgt abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.900 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € zu erstatten.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger wegen des Schadenereignisses vom 7.1.2014 auf der BAB8 bei der Anschlussstelle Limbach in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht (KH) Versicherungsschutz zu versagen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.400 € festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Kraftfahrtversicherung.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Kraftfahrtversicherung (Vers.schein-Nr.:, Bl. 8 d.A.) für sein Fahrzeug Seat, amtliches Kennzeichen 888, bestehend aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung und einer Vollkaskoversicherung.

Unter Buchst. E. der dem Vertrag zu Grunde gelegten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) – Stand 1.1.2014 – (im Folgenden: AKB 2014, Bl. 11 d.A.) sind Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall und die Folgen ihrer Verletzung geregelt:

„E.1 Bei allen Versicherungsarten Pflicht zur Anzeige des Schadenereignisses

E.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche in Textform … anzuzeigen. …

E.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.

Aufklärungspflicht

E.1.3 Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadens dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses und des Schadenumfangs wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen (z.B. zum Alkohol- oder Drogenkonsum des Unfallfahrers) zu ermöglichen.

Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

[…]

E.7 W[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv