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Fahrerlaubnisbehörde – Bindungswirkung an Sachverhalt in Strafverfahren

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BayVGH – Az.: 11 CS 21.2171 – Beschluss vom 28.01.2022

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B (mit Unterklassen).

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20. Februar 2019 verhängte das Amtsgericht Schwandorf gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung eine Geldstrafe sowie ein Fahrverbot von vier Monaten. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Antragsteller am 14. September 2018 mit seinem Pkw auf der Bundesautobahn A6 zwischen der Anschlussstelle Schmidgaden und dem Kreuz Oberpfälzer Wald auf der rechten Fahrspur. Hinter ihm befand sich der Fahrer eines Wohnmobils (Geschädigter), nachdem beide zuvor einen vor ihnen fahrenden Lkw überholt hatten. Als der Antragsteller bemerkte, dass der Geschädigte zum Überholen eines weiteren vor ihm fahrenden Lkw ansetzte und auf die linke Spur wechselte, sodass es dem Antragsteller nicht zeitgleich möglich war, ebenfalls die Spur zu wechseln, fuhr er auf den rechten Standstreifen und überholte den Lkw dort parallel zum Geschädigten. Nach Abschluss des Überholmanövers zog der Antragsteller zurück auf die rechte Spur, obwohl für ihn erkennbar der Geschädigte im Begriff war, sich ebenfalls wieder rechts einzuordnen. Dies hatte, wie der Antragsteller zumindest billigend in Kauf nahm, zur Folge, dass der Geschädigte abrupt auf die linke Spur ausweichen musste und das Wohnmobil fast umkippte, fast gegen die Mittelleitplanke stieß und nur durch Zufall nicht beschädigt wurde. Hierdurch wollte der Antragsteller den Geschädigten für sein vorangegangenes Verhalten im Straßenverkehr maßregeln.

Unter Bezugnahme auf diesen Sachverhalt forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 11. Mai 2020 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

Nachdem innerhalb der bis zum 2. April 2021 verlängerten Frist kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 27. April 2021 die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung unmittelbaren Zwangs auf, den Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.

Hiergegen ließ der Antr[…]


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