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Urheberrechtsverletzung – Vermutung für Täterschaft des Anschlussinhabers

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LG Frankenthal – Az.: 6 O 176/18 – Urteil vom 04.12.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

1.1.1.1. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

1. 4. Der Streitwert wird nach Klageerweiterung auf 5.329,80 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz auf Grund von behaupteten Urheberrechtsverletzungen hinsichtlich des Computerspieles „Dead Island Riptide“, im Bereich eines Peer-to- Peer (P2P) Netzwerkes.

Die Klägerin ist eine führende Produzentin von digitalen Entertainmentprodukten (Software, Games, DVD Filme). Die Klägerin übernimmt im Rahmen von Vertriebsvereinbarung die komplette Vermarktung und den Vertrieb von Games und Consumer-Software-Produkten. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses.

Die Klägerin wirft dem Beklagten drei Urheberrechtsverstöße im Rahmen eines P2P-Netzwerkes am 27.04.2013 und 28.04.2013 vor (Bl. 16 d.A.). Die Klägerin leitete vor dem Landgericht Köln ein Auskunfts- und Gestattungsverfahren ein, um den Inhaber der nach ihrer Behauptung verletzenden IP-Adresse zu ermitteln.

Auf Grundlage des Beschlusses des Landgerichts Köln 216 O 70/13, wobei das Aktenzeichen in der Klageschrift benannt ist, wurde dem Internet Service Provider gestattet, die begehrte Auskunft hinsichtlich der IP-Adresse zu erteilen.

Die Klägerin hat zunächst in der Anspruchsbegründung beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 859,80 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2013 zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 640, 20 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 09.07.2013 zu zahlen.

Mit Beschluss vom 10.01.2018 hat sich das Amtsgericht Hermeskeil für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Koblenz verwiesen. Nach Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 16.05.2018 hat sich das Amtsgericht Koblenz mit Beschluss vom 19.06.2018 ebenfalls für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen.

Die Klägerin trägt vor, sie übernehme im Rahmen[…]


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