Führerscheinentzug nach Drogenfahrt: Gericht entscheidet über vorläufigen Rechtsschutz.
Eine Autofahrerin kämpft im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Entziehung ihrer Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hatte die Frau im Juli 2021 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und einem sechsmonatigen Fahrverbot verurteilt. Die Fahrerin hatte unter dem Einfluss von Cannabis und Amphetaminen ein Fahrzeug geführt und war bei einer Polizeikontrolle aufgefallen.
Die Fahrerlaubnisbehörde entzog der Betroffenen daraufhin im Februar 2023 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Die Frau legte Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Sie argumentiert, dass die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der strafgerichtlichen Entscheidung über ihre Fahreignung nicht berechtigt sei, ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Das zuständige Gericht muss nun entscheiden, ob das private Interesse der Frau, vorläufig weiter ein Fahrzeug führen zu dürfen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung überwiegt. Dabei spielt die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die Fahreignung eine Rolle.
VG Hamburg – Az.: 5 E 970/23 – Beschluss vom 09.03.2023
In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 5, am 9. März 2023 beschlossen:
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2023 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.
Das Amtsgericht Hamburg-Harburg verurteilte die Antragstellerin mit Urteil vom 6. Juli 2021 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§[…]